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KOKA36 Konzertkasse: Kreuzberger Vorverkaufsstelle seit 1991 ist insolvent, rund 30 Berliner Veranstalter betroffen

Veröffentlicht 02.04.2026·Recherchiert von der InsoTicker-Redaktion·Az. 3606 IN 628/26

KOKA36 Konzertkasse GmbH, im Vollprofil — Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat am 02.04.2026 das Insolvenzverfahren über die KOKA36 Konzertkasse GmbH eröffnet (Aktenzeichen 3606 IN 628/26). Grund: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

Die Kreuzberger Konzertkasse KOKA36 ist pleite. Mitte Februar 2026 schloss die Vorverkaufsstelle ohne Vorwarnung. Rund 30 Berliner Clubs und Veranstalter warten seitdem auf Geld aus Tickets, die dort schon verkauft waren. Am 02.04.2026 hat das…

In der Presse

Die Kreuzberger Vorverkaufsstelle KOKA36, seit 1991 am Markt, hat im Februar 2026 Insolvenz angemeldet und ihren Laden geschlossen. Betroffen sind nach Angaben des Festivals CTM rund 30 Berliner Clubs und Veranstalter, deren Vorverkaufserlöse ausstehen.

  • Tickethändler seit 1991 in Kreuzberg
  • Laden seit Mitte Februar 2026 geschlossen
  • eng mit dem Club SO36 verbunden
Quelle: Berliner Zeitung ↗ · 2026-02-18 · redaktionell zusammengefasst
Zusammenfassung

Die KOKA36 Konzertkasse GmbH ist insolvent. Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) eröffnete das Insolvenzverfahren am 02.04.2026 unter dem Aktenzeichen 3606 IN 628/26; als Grund nennt die Bekanntmachung Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Grundlage ist die amtliche Bekanntmachung; die Angaben sind eine Momentaufnahme zum Eröffnungszeitpunkt.

Einordnung

Es ist das 116. von bisher 184 Unternehmensverfahren, die InsoTicker im April 2026 am Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) erfasst hat. In Berlin hat InsoTicker 2026 bisher 1.466 Unternehmensverfahren erfasst.

Was bedeutet das?
  • Gläubiger melden ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter an (§ 174 InsO); die Frist dafür nennt die Bekanntmachung. Mehr im Lexikon →
  • Beschäftigte können für die letzten drei Monate vor der Eröffnung Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit beantragen, und zwar innerhalb von zwei Monaten danach (§§ 165, 324 SGB III). Mehr im Lexikon →

Automatisch aus den amtlichen Bekanntmachungen und dem InsoTicker-Datenbestand zusammengestellt.

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Quellen & Nachweise

Jede Angabe ist amtlich belegt oder redaktionell recherchiert.

  1. 1
    amtlich
    Amtliche Bekanntmachung, insolvenzbekanntmachungen.de
    Az. 3606 IN 628/26

Methodik & Hinweis: Grundlage ist die amtliche Bekanntmachung unter insolvenzbekanntmachungen.de; redaktionelle Ergänzungen aus Handelsregister und eigener Recherche sind als solche gekennzeichnet. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.