Insolvenz-Lexikon: Verfahrenstypen erklärt
Allgemeinverständliche Erklärungen der Begriffe aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen — keine Rechtsberatung.
Verfahrenseröffnung
Mit dem Eröffnungsbeschluss stellt das Insolvenzgericht offiziell fest, dass ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, und eröffnet das Insolvenzverfahren. Ab diesem Zeitpunkt verwaltet in der Regel ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter das Vermögen. Die Eröffnung ist der zentrale Startpunkt des Verfahrens.
Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
Zwischen dem Insolvenzantrag und der eigentlichen Eröffnung kann das Gericht vorläufige Maßnahmen anordnen, um das Vermögen zu sichern — etwa die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie schützen die Masse, bevor endgültig über die Eröffnung entschieden ist. Ob es später zur Eröffnung kommt, ist zu diesem Zeitpunkt noch offen.
Prüfungstermin
Im Prüfungstermin prüft das Gericht die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen. Es wird festgestellt, welche Forderungen anerkannt werden und in welcher Höhe. Nur anerkannte (‚festgestellte') Forderungen nehmen später an der Verteilung teil.
Berichtstermin
Im Berichtstermin berichtet der Insolvenzverwalter der Gläubigerversammlung über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Aussichten des Verfahrens — etwa ob das Unternehmen fortgeführt oder abgewickelt wird. Die Gläubiger treffen hier wichtige Richtungsentscheidungen.
Schlusstermin
Der Schlusstermin findet gegen Ende des Verfahrens statt. Der Verwalter legt Rechnung, die Schlussverteilung an die Gläubiger wird besprochen, und Einwendungen können vorgebracht werden. Danach wird das Verfahren in der Regel aufgehoben.
Aufhebung des Verfahrens
Die Aufhebung ist der reguläre Abschluss: Nach der Schlussverteilung an die Gläubiger beendet das Gericht das Verfahren förmlich. Das Insolvenzverfahren ist damit durchgeführt und beendet. (Nicht zu verwechseln mit der Einstellung.)
Einstellung des Verfahrens
Bei der Einstellung wird das Verfahren vorzeitig beendet — bevor es regulär durchgeführt wurde. Häufige Gründe sind, dass die vorhandene Masse nicht einmal die Verfahrenskosten deckt (Einstellung mangels Masse) oder dass alle Beteiligten zustimmen. Anders als bei der Aufhebung gibt es keine (volle) Schlussverteilung.
Abweisung mangels Masse
Reicht das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht einmal aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, weist das Gericht den Insolvenzantrag ab — das Verfahren wird gar nicht erst eröffnet. Für Gläubiger bedeutet das meist, dass keine Verteilung stattfindet.
Verteilungsverzeichnis
Das Verteilungsverzeichnis listet auf, welche anerkannten Forderungen in welcher Höhe bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt werden. Es ist die Grundlage dafür, wer welchen Anteil aus der verfügbaren Masse erhält.
Insolvenzantrag
Mit dem Insolvenzantrag beginnt das Verfahren: Der Schuldner selbst (Eigenantrag) oder ein Gläubiger (Fremdantrag) beantragt beim Insolvenzgericht die Eröffnung. Das Gericht prüft dann, ob ein Eröffnungsgrund wie Zahlungsunfähigkeit vorliegt und ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt. Erst mit dieser Entscheidung wird das Verfahren eröffnet oder der Antrag abgewiesen.
Sanierung in Eigenverwaltung
Bei der Eigenverwaltung (§ 270 InsO) bleibt die bisherige Geschäftsleitung im Amt und führt das Unternehmen unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters selbst weiter — statt dass ein Insolvenzverwalter übernimmt. Ziel ist in der Regel die Sanierung und Fortführung des Betriebs, etwa über einen Insolvenzplan oder ein Schutzschirmverfahren. Für die Gläubiger gelten dabei dieselben Schutzmechanismen wie im Regelverfahren.